Durch den vorliegenden Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache (in casu: Eventequipment) zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (OR 253 ff.).
1. Vertragsparteien
Der Mietvertrag kommt zwischen folgenden Vertragsparteien zustande:
Vermieter
Vor-/Nachname: Calypso Tech
Strasse: Hintere Höhenstrasse 6a
PLZ/Wohnort: 5430, Wettingen
und
Mieter
Siehe Auftrag/Offerte
2. Dauer des Mietverhältnisses
Das vorliegende Mietverhältnis ist befristet, d.h. es endet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer ohne Kündigung (OR 255 II).
3. Mietgegenstand
Mietgegenstand ist Eventequipment gemäss unterzeichneter Offerte.
4. Lieferung
Es können individuelle Lieferungen und Abholungen vereinbart werden.
5. Pflichten der Vertragsparteien
5.1 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Die Mietsache muss sowohl im Zeitpunkt der Übergabe als auch während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sein (OR 256 I).
5.2 Pflichten des Mieters
Neben der Bezahlung des Mietzinses (OR 257) ist er zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache verpflichtet (OR 257f I). Bei Verletzung dieser (z.B. durch Beschädigung, Zerstörung, Verlust und dergleichen) oder anderer Pflichten kann sich der Vermieter gegenüber dem Mieter auf Art. 97 ff. OR berufen und auf vertragsgemässe Benützung, Unterlassung von Störungen und Schadenersatz klagen.
6. Zahlungskonditionen
Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zu begleichen.
6.1 Übergabe des Mietzinses
Der vereinbarte Mietzins wird bei Fälligkeit bar oder auf folgendes Konto überwiesen gemäss Rechnung:
Begünstigter: Calypso Tech
Bank-Clearing: 80740
Bank: Raiffeisen Lägern-Baregg, Wettingen
IBAN: CH91 8074 0000 0084 5357 3
6.2 Fälligkeit des Mietzinses
Die Miete wird zur Zahlung fällig gemäss Rechnung.
6.3 Stornierung
Die Reservation muss fristgerecht storniert werden. Falls die Stornierung weniger als 5 Tag vor dem ersten Tag der Mietdauer liegt, wird 40% des Mietpreises fällig. Sind es 2 Tag vor dem ersten Tag der Mietdauer werden 60% des Mietpreises in Rechnung gestellt.
6.4 Zahlungsrückstand und Zahlungsverzug des Mieters
Unter Zahlungsrückstand ist jede Form nicht termingerechter Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten zu verstehen.
Verzug tritt ein, wenn die Forderung (Mietzins) fällig ist, der Mieter noch nicht bezahlt hat und eine Mahnung vom Vermieter erhalten hat.
Fällt der Mieter des Eventequipments mit der Begleichung der Rechnung für die Gebrauchsüberlassung in Verzug, so gilt folgendes:
Die Verzugszinsen betragen 7 %. Der Vermieter setzt dem Mieter eine Nachfrist von 10 Tagen zur Begleichung der Rechnung an. Der Vermieter hat das Recht, eine Gebühr in Höhe von CHF 30.- für den administrativen Aufwand zu verlangen. Lässt der Mieter die Nachfrist ungenutzt verstreichen, bestimmt sich das weitere Vorgehen nach OR 107 II.