Durch den vorliegenden Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache (in casu: Eventequipment) zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (OR 253 ff.).

1. Vertragsparteien

Der Mietvertrag kommt zwischen folgenden Vertragsparteien zustande: 

Vermieter 

Vor-/Nachname:    Calypso Tech 

Strasse:                    Hintere Höhenstrasse 6a 

PLZ/Wohnort:        5430, Wettingen 

und 

Mieter 

Siehe Auftrag/Offerte

2. Dauer des Mietverhältnisses

Das vorliegende Mietverhältnis ist befristet, d.h. es endet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer ohne Kündigung (OR 255 II). 

3. Mietgegenstand

Mietgegenstand ist Eventequipment gemäss unterzeichneter Offerte. 

4. Lieferung

Es können individuelle Lieferungen und Abholungen vereinbart werden. 

5. Pflichten der Vertragsparteien

5.1 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Die Mietsache muss sowohl im Zeitpunkt der Übergabe als auch während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sein (OR 256 I). 

5.2 Pflichten des Mieters

Neben der Bezahlung des Mietzinses (OR 257) ist er zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache verpflichtet (OR 257f I). Bei Verletzung dieser (z.B. durch Beschädigung, Zerstörung, Verlust und dergleichen) oder anderer Pflichten kann sich der Vermieter gegenüber dem Mieter auf Art. 97 ff. OR berufen und auf vertragsgemässe Benützung, Unterlassung von Störungen und Schadenersatz klagen. 

6. Zahlungskonditionen

Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zu begleichen. 

6.1 Übergabe des Mietzinses

Der vereinbarte Mietzins wird bei Fälligkeit bar oder auf folgendes Konto überwiesen gemäss Rechnung: 

Begünstigter:  Calypso Tech 

Bank-Clearing: 80740 

Bank: Raiffeisen Lägern-Baregg, Wettingen 

IBAN: CH91 8074 0000 0084 5357 3 

6.2 Fälligkeit des Mietzinses

Die Miete wird zur Zahlung fällig gemäss Rechnung.

6.3 Stornierung

Die Reservation muss fristgerecht storniert werden. Falls die Stornierung weniger als 5 Tag vor dem ersten Tag der Mietdauer liegt, wird 40% des Mietpreises fällig. Sind es 2 Tag vor dem ersten Tag der Mietdauer werden 60% des Mietpreises in Rechnung gestellt. 

6.4 Zahlungsrückstand und Zahlungsverzug des Mieters

Unter Zahlungsrückstand ist jede Form nicht termingerechter Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten zu verstehen. 

Verzug tritt ein, wenn die Forderung (Mietzins) fällig ist, der Mieter noch nicht bezahlt hat und eine Mahnung vom Vermieter erhalten hat. 

Fällt der Mieter des Eventequipments mit der Begleichung der Rechnung für die Gebrauchsüberlassung in Verzug, so gilt folgendes: 

Die Verzugszinsen betragen 7 %. Der Vermieter setzt dem Mieter eine Nachfrist von 10 Tagen zur Begleichung der Rechnung an. Der Vermieter hat das Recht, eine Gebühr in Höhe von CHF 30.- für den administrativen Aufwand zu verlangen. Lässt der Mieter die Nachfrist ungenutzt verstreichen, bestimmt sich das weitere Vorgehen nach OR 107 II.